Fakten im Überblick
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weist die Klage eines Mannes aus dem Jemen ab.
Die Niederlande mussten fünf Kinder aus zwei weiteren Ehen nicht einreisen lassen.
Das Gericht betont den breiten europäischen Konsens gegen die Anerkennung von Polygamie.
Ein Mann aus dem Jemen ist mit seinem Antrag auf Familiennachzug für fünf seiner insgesamt 13 Kinder vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gescheitert. Die Straßburger Richter entschieden, dass europäische Staaten nicht verpflichtet sind, polygame Ehen anzuerkennen, wenn diese gegen ihre nationale Rechtsordnung verstoßen.
Der heute 56-jährige Kläger lebt seit 2018 in den Niederlanden. Im Rahmen der Familienzusammenführung durfte bereits eine seiner Ehefrauen gemeinsam mit den acht gemeinsamen Kindern einreisen. Die niederländischen Behörden lehnten jedoch den Nachzug von fünf weiteren Kindern ab, die aus zwei weiteren Ehen stammen. Zur Begründung verwiesen sie auf das in den Niederlanden geltende Verbot der Polygamie.
Der Kläger machte geltend, dass er nicht den Nachzug seiner beiden weiteren Ehefrauen beantragt habe, sondern ausschließlich den ihrer Kinder. Nachdem niederländische Gerichte seine Klage abgewiesen hatten, zog er vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dort argumentierte er, sein Recht auf Achtung des Familienlebens sei verletzt worden.
Die Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht. In ihrem Urteil betonten sie, dass innerhalb Europas ein breiter Konsens über das Verbot der Polygamie bestehe. Deshalb verfügten die Mitgliedstaaten über "einen breiten Spielraum, um zu entscheiden, ob sie Kindern aus polygamen Ehen den Familiennachzug gewähren".
Das Urteil stärkt die Position europäischer Staaten, ihre nationalen familienrechtlichen Regelungen auch im Bereich des Familiennachzugs konsequent anzuwenden.
OZD/AFP
OZD-Kommentar – Ein Urteil mit Signalwirkung
Die Entscheidung aus Straßburg schafft Rechtsklarheit in einem sensiblen Spannungsfeld zwischen Menschenrechten, Familienzusammenführung und nationalem Familienrecht. Der EGMR macht deutlich, dass die Europäische Menschenrechtskonvention Staaten nicht verpflichtet, ihre grundlegenden Rechtsprinzipien zugunsten polygamer Familienmodelle aufzugeben. Das Urteil dürfte künftig auch in anderen europäischen Asyl- und Aufenthaltsverfahren als wichtige Orientierung dienen.
Historischer Hintergrund
Polygamie ist in nahezu allen Mitgliedstaaten des Europarats gesetzlich verboten. Zwar erkennen einige europäische Länder im Ausland geschlossene Mehrehen in eng begrenzten Einzelfällen teilweise an, doch ein Anspruch auf Familiennachzug besteht daraus regelmäßig nicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte den Mitgliedstaaten bereits in früheren Urteilen einen erheblichen Gestaltungsspielraum im Ausländer- und Familienrecht eingeräumt.
Zukunftsprognose
Das Urteil dürfte die bisherige Praxis vieler europäischer Staaten bestätigen und zukünftige Verfahren zum Familiennachzug beeinflussen. Eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung ist derzeit nicht zu erwarten. Wirtschaftliche oder unmittelbare Auswirkungen auf die Börsen ergeben sich durch die Entscheidung nicht.
Erklärungen
Was ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte?
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg überwacht die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Mitgliedstaaten des Europarats. Einzelpersonen können dort Klagen gegen Staaten einreichen.
Was bedeutet Familiennachzug?
Familiennachzug ermöglicht es nahen Angehörigen eines rechtmäßig aufhältigen Ausländers, unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen in dasselbe Land nachzuziehen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach nationalem Recht.
OZD-Extras
Der EGMR betonte ausdrücklich, dass die europäischen Staaten beim Umgang mit polygamen Ehen einen besonders großen rechtlichen Entscheidungsspielraum besitzen. Dieser sogenannte Beurteilungsspielraum spielt in migrationsrechtlichen Verfahren regelmäßig eine zentrale Rolle.
Gewinnspiel
Wo hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seinen Sitz?
A) Luxemburg
B) Brüssel
C) Straßburg
D) Den Haag
https://www.online-zeitung-deutschland.de/a/46220/das-tolle-gewinnspiel-2026-gutscheine-zu-gewinnen
Alle Angaben ohne Gewähr. Mit KI unterstützt. Titelbild AFP.