Fakten im Überblick
Die Staatsanwaltschaft wirft dem 38 Jahre alten Martin L. vor, im vergangenen Sommer zwei Nachbarinnen und einen Nachbarn getötet zu haben.
Der Angeklagte machte zum Prozessauftakt zunächst keine Angaben, kündigte über seine Verteidigung aber eine spätere Einlassung an.
Im Prozess sollen 34 Zeugen und fünf Sachverständige gehört werden.
Vor dem Landgericht Deggendorf hat am Donnerstag der Prozess gegen einen 38 Jahre alten Mann begonnen, dem die Staatsanwaltschaft drei Morde an Menschen aus seiner Nachbarschaft vorwirft. Martin L. soll im vergangenen Sommer in Deggendorf zwei Frauen und einen Mann getötet haben. Nach Darstellung der Anklage stand er bei den Taten unter Drogeneinfluss. Zum Auftakt schwieg der Angeklagte zunächst zu den Vorwürfen. Über seine Verteidigung ließ er jedoch mitteilen, dass er sich im weiteren Verlauf des Verfahrens zu den Anschuldigungen äußern wolle. Bis dahin beruhen die Schilderungen des Tatgeschehens auf der Anklage der Staatsanwaltschaft und sind nicht als gerichtlich festgestellte Tatsachen zu verstehen.
Besonders ungewöhnlich ist nach Darstellung der Anklage, dass zwei der späteren Opfer offenbar durch zufällige Alltagssituationen in die Wohnung des Beschuldigten gelangten. Im ersten Fall soll eine Nachbarin nach einem Streit mit ihrem Lebensgefährten nicht mehr in dessen Wohnung gelassen worden sein. Der Angeklagte soll sie daraufhin zu sich genommen haben. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft konsumierten beide dort Drogen. Als die Frau anschließend eingeschlafen sei, soll L. sie erwürgt und mit einem Ladekabel erdrosselt haben. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass ein sexuelles Motiv hinter der Tat stand. Der Beschuldigte soll den Leichnam zunächst mehrere Tage in der Wohnung behalten und später zerstückelt haben. Teile der sterblichen Überreste soll er in einem Waldstück versteckt, andere in Kühlgeräten seiner Wohnung aufbewahrt haben.
Knapp drei Wochen später soll es zu einer zweiten Tötung gekommen sein. Eine weitere Nachbarin hatte laut Anklage einen Stromausfall und wandte sich deshalb an L. Der Mann soll die Frau in seine Wohnung eingeladen haben. Dort habe er erneut unter Drogeneinfluss gestanden und die Nachbarin aus einem sexuellen Motiv heraus angegriffen. Der Anklage zufolge schlug er ihr zunächst mit einer Bierflasche auf den Kopf und anschließend mindestens 13 Mal mit einem Hammer gegen den Schädel. Danach soll er ihren Kopf mit Frischhaltefolie umwickelt haben. Die Frau starb.
Die dritte Tat soll sich ereignet haben, als der Lebensgefährte dieser Frau nach ihr suchte. Auch ihn soll L. massiv angegriffen haben. Nach Darstellung der Staatsanwaltschaft versetzte der Beschuldigte dem Mann mehrere Schläge mit einem Hammer, stach mit einer Schere und einem Messer auf ihn ein und würgte ihn mit einem Ladekabel. Das Opfer starb an den schweren Verletzungen. Ob sich das Tatgeschehen in allen Einzelheiten so abgespielt hat, muss nun das Landgericht im Verlauf der Beweisaufnahme klären.
Nach Angaben des Gerichts bewegten sich sowohl der Angeklagte als auch die Opfer im Drogenmilieu. Wenige Tage nach der letzten ihm vorgeworfenen Tat reiste der 38-Jährige nach Österreich und stellte sich dort der Polizei. Die Ermittlungen führten schließlich zu der Anklage wegen dreifachen Mordes.
Der Prozess dürfte umfangreich werden. Das Gericht plant die Vernehmung von 34 Zeugen und fünf Sachverständigen. Von besonderer Bedeutung dürfte dabei die Frage sein, in welchem psychischen Zustand sich der Angeklagte während der mutmaßlichen Taten befand und welchen Einfluss sein Drogenkonsum hatte. Sachverständige können dem Gericht insbesondere bei der Beurteilung helfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Angeklagten beeinträchtigt gewesen sein könnte.
Ebenso entscheidend wird die juristische Bewertung der von der Staatsanwaltschaft angenommenen Motive sein. Die Anklage geht bei den Tötungen der Frauen von sexuellen Beweggründen aus. Welche Mordmerkmale das Gericht nach Abschluss der Beweisaufnahme tatsächlich als erwiesen ansieht, ist offen.
Mit der angekündigten Einlassung des Angeklagten könnte der Prozess im weiteren Verlauf eine wichtige Wendung nehmen. Noch ist nicht bekannt, wann und in welchem Umfang Martin L. Angaben machen wird. Seine Darstellung könnte Aufschluss darüber geben, ob er die Taten grundsätzlich einräumt, einzelne Aspekte bestreitet oder einen anderen Ablauf schildert. Am Ende entscheidet allein das Gericht auf Grundlage der gesamten Beweisaufnahme über Schuld, rechtliche Einordnung und mögliche Strafe.
OZD/AFP
OZD-Kommentar – Ein Prozess, bei dem Genauigkeit wichtiger ist als jedes Detail
Die Vorwürfe im Deggendorfer Dreifachmordprozess sind außergewöhnlich schwer und verstörend. Gerade deshalb ist eine klare Unterscheidung zwischen Anklage und erwiesener Tatsache unverzichtbar. Die Staatsanwaltschaft beschreibt ein Tatgeschehen, das nun vor Gericht überprüft werden muss.
Im Mittelpunkt steht nicht allein die Frage, ob der Angeklagte für die drei Todesfälle verantwortlich ist. Das Gericht muss auch die Motive, den möglichen Einfluss des Drogenkonsums und die Schuldfähigkeit untersuchen. Dafür sind zahlreiche Zeugen und mehrere Sachverständige vorgesehen.
Besondere Aufmerksamkeit dürfte die angekündigte Einlassung des Angeklagten erhalten. Sie ist jedoch nur ein Teil der Beweisaufnahme und muss mit Zeugenaussagen, Spuren und Gutachten abgeglichen werden.
Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt die Unschuldsvermutung. Der weitere Prozess muss zeigen, welche Teile der schweren Vorwürfe sich gerichtsfest nachweisen lassen.
Historischer Hintergrund
Mordverfahren werden in Deutschland in erster Instanz vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts verhandelt. Anders als der Name vermuten lässt, handelt es sich beim Schwurgericht heute nicht mehr um eine reine Geschworenenjury, sondern um eine besondere Besetzung einer Strafkammer.
Das Gericht prüft im Verfahren nicht nur, ob der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Es muss außerdem feststellen, wie die Taten rechtlich einzuordnen sind und ob die Voraussetzungen eines oder mehrerer Mordmerkmale erfüllt sind.
Auch Fragen der Schuldfähigkeit können bei einem Verfahren eine zentrale Rolle spielen. Drogenkonsum führt dabei nicht automatisch zu einer verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit. Entscheidend ist der konkrete Zustand des Angeklagten zum Tatzeitpunkt, der gegebenenfalls mithilfe psychiatrischer oder toxikologischer Gutachten beurteilt wird.
Zukunftsprognose
Mit 34 angekündigten Zeugen und fünf Sachverständigen ist eine umfangreiche Beweisaufnahme zu erwarten. Im weiteren Prozessverlauf dürfte das Gericht die persönlichen Hintergründe, die jeweiligen Tatabläufe und die forensischen Erkenntnisse detailliert untersuchen.
Besonders wichtig könnte die angekündigte Aussage des Angeklagten werden. Wann sie erfolgt und welchen Inhalt sie haben wird, ist bislang offen.
Erst nach Abschluss der Beweisaufnahme und den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung wird das Gericht entscheiden. Bis dahin bleiben die in der Anklageschrift geschilderten Abläufe Vorwürfe.
Was bedeutet „Einlassung“ vor Gericht?
Als Einlassung wird im Strafprozess die Äußerung eines Angeklagten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen bezeichnet. Ein Angeklagter darf umfassend aussagen, einzelne Fragen beantworten oder vollständig schweigen.
Das Schweigen darf grundsätzlich nicht als Beweis für seine Schuld gewertet werden. Martin L. hat zu Beginn des Prozesses zunächst keine Angaben gemacht, über seine Verteidigung aber angekündigt, sich zu einem späteren Zeitpunkt äußern zu wollen.
Welche Strafe droht bei Mord?
Für Mord sieht das deutsche Strafgesetzbuch grundsätzlich eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Bei mehreren Taten sowie weiteren besonderen Umständen kann darüber hinaus unter anderem die Frage einer besonderen Schwere der Schuld eine Rolle spielen.
Welche rechtliche Bewertung im Deggendorfer Verfahren vorgenommen wird, entscheidet das Gericht erst nach der vollständigen Beweisaufnahme.
OZD-Extra – Warum fünf Sachverständige eine wichtige Rolle spielen können
In komplexen Mordverfahren können Sachverständige unterschiedliche Fachgebiete abdecken. Dazu gehören etwa Rechtsmedizin, Psychiatrie und Toxikologie. Rechtsmediziner können Verletzungen und Todesursachen beurteilen, während toxikologische Gutachten Hinweise auf konsumierte Substanzen und deren mögliche Wirkungen liefern können.
Psychiatrische Sachverständige können wiederum für die Frage relevant sein, ob die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit eines Angeklagten zum Tatzeitpunkt beeinträchtigt war. Welche Aufgaben die fünf im Deggendorfer Verfahren vorgesehenen Sachverständigen konkret übernehmen, wird sich im weiteren Prozess zeigen.
Gewinnspiel
Wie viele Sachverständige sollen im Dreifachmordprozess vor dem Landgericht Deggendorf gehört werden?
A: Drei
B: Vier
C: Fünf
D: Acht
https://www.online-zeitung-deutschland.de/a/46220/das-tolle-gewinnspiel-2026-gutscheine-zu-gewinnen
Alle Angaben ohne Gewähr. Mit KI unterstützt. Titelbild AFP.