Seit Freitag, 26. November, gilt in Münsters Innenstadt eine Maskenpflicht. Eine entsprechende Allgemeinverfügung regelt, dass zwischen 10 und 22 Uhr in allen zentralen Fußgängerzonen und deren Seitenstraßen bis zum Bahnhof eine medizinische Maske getragen werden muss. Die Maskenpflicht gilt auch für den Wochenmarkt am Mittwoch und Samstag.
Maskenpflicht in ÖPNV, Gastronomie, Einzelhandel, Veranstaltungen ... Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske besteht in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, Taxis und anderen geschlossenen Fahrzeuge der professionellen Beförderung.
Auch in Innenräumen, in denen verschiedene Personen - Kundinnen und Kunden, Besucherinnen und Besucher - zusammentreffen (Gastronomie, Einzelhandel, Veranstaltungen und ähnliches) besteht Maskenpflicht.
Ungültige Testzertifikate
							Für zahlreiche Angebote und Einrichtungen wird  ein 3G-Nachweis 
benötigt - auch am Arbeitsplatz gilt seit dem 24. November die 
3G-Pflicht. In diesem Zusammenhang sind häufiger Testzertifikate einer 
Arztpraxis in Hamburg aufgetaucht. 
Wir weisen darauf hin, dass diese
 Testzertifikate und auch andere Testzertifikate, die im Internet 
heruntergeladen werden können, ohne dass eine Testung in einer 
Teststelle vor Ort stattgefunden hat, rechtlich nicht gültig sind! Sie 
genügen nicht dem Nachweis der 3G- oder 2G+-Regel und dürfen von 
Arbeitgebenden sowie von Einrichtungen, in denen nach der 
Coronaschutzverordnung ein Testnachweis vorgelegt werden muss, nicht 
anerkannt werden.
																																				
2G im Kultur- und Freizeitbereich Zahlreiche Einrichtungen wie Veranstaltungen im Freizeit- und Kulturbereich stehen unter 2G-Regelung. Dazu gehören unter anderem Restaurants und sonstige Gastronomien, Museen, Theater, Kinos oder auch Zoos.
Auch der Zutritt in alle Hallenbäder, Sporthallen sowie zu den Außensportanlagen ist nur noch für Geimpfte und Genesene möglich. Dies gilt ebenso für die gemeinsame Sportausübung außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren. Allgemein gilt, dass bei Nutzung der o.g. Angebote immer der entsprechende Nachweis und ein gültiges amtliches Ausweisdokument mitzuführen sind. Als amtliche Ausweisdokumente sind nur der Personalausweis und der Reisepass zulässig.
Wo gilt die 3G-Regel, wo gilt 2G oder 2G+? Alle Informationen finden Sie auf den Seiten des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW
2G auf Weihnachtsmärkten Besucherinnen und Besucher der Weihnachtsmärkte im münsterschen Stadtgebiet müssen vollständig immunisiert sein, also geimpft oder genesen. Das bedeutet im Detail: Alle Besucherinnen und Besucher der Weihnachtsmärkte sind verpflichtet, einen Nachweis über ihren Immunisierungsstatus und ein amtliches Ausweisdokument mit sich zu führen und beides auf Verlangen vorzuzeigen. Wer nicht entsprechend einer Empfehlung der Ständigen Impfkommission geimpft werden kann, das sind beispielsweise Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel, muss einen aktuellen negativen Test nachweisen können. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.Schülerinnen und Schüler bis zum 16. Lebensjahr benötigen keinen Nachweis, alle anderen Unter-18-Jährigen legen eine Bescheinigung der Schule oder einen negativen Test vor. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.Beauftragte der jeweiligen Veranstalterinnen oder Veranstalter bzw. verantwortliche Personen für ein Angebot auf dem Weihnachtsmarkt und Mitarbeitende des Ordnungsdienstes werden die Einhaltung dieser 2G-Regeln kontrollieren. Der Kommunale Ordnungsdienst (KOD) wird dazu besondere Einsatzschwerpunkte bilden. Wer keinen Nachweis vorlegen kann oder will, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 250 Euro rechnen und erhält einen Platzverweis.
Advent in Münster:
Öffnungszeiten für alle sechs Innenstadt-Weihnachtsmärkte
Prinzipalmarkt im Advent
sonntags bis donnerstags: 11 bis 20 Uhr
freitags und samstags: 11 bis 21 Uhr
Wenn der Prinzipalmarkt in goldenem Glanz erstrahlt, Giebelhäuser und Kirchen dezent beleuchtet und die Geschäfte festlich dekoriert sind, Lichterbäume die Straßen schmücken und der Duft von Tannengrün und Glühwein durch die Straßen zieht, beginnt in Münster die wohl schönste Zeit: der Advent.
Sechs Weihnachtsmärkte laden mit rund 300 Ständen zum Bummeln, Einkaufen und Genießen ein. Für möglichst viel Sicherheit sorgt eine luftigere Platzierung der Buden mit größeren Abständen und die 2G-Regel, die für alle Besucherinnen und Besucher gilt. Freuen Sie sich auf eine schöne Adventszeit in Münster!
Übrigens: 
 Im Parkhaus am Coesfelder Kreuz stehen jeden Samstag im Advent von 9 bis 23 Uhr fast 1.000 Pkw-Stellplätze
 zum kostenfreien Parken bereit.
    
"Weihnachtslotsen" helfen weiter
Wo bitte geht's zum Reisebusparkplatz? Wo sind die nächsten 
Toiletten? Wo steht der Gepäckcontainer? Um Gästen im Trubel der 
Adventszeit die Orientierung in der Stadt zu erleichtern, gibt es an 
vier Adventssamstagen ein Team von "Weihnachtslotsen".
 Die 
Helferinnen und Helfer sind dann von 11 bis 17.30 Uhr an besonders stark
 frequentierten Orten in der Stadt unterwegs und helfen mit Rat und Tat 
weiter. Zu finden sind sie auf der Windthorststraße, dem 
Reisebus-Parkplatz auf dem Schlossplatz sowie auf allen sechs 
Weihnachtsmärkten. Als Erkennungsmerkmal dienen gelbe Info-Weste nebst 
rotem Info-i. Zusätzlich tragen die "Weihnachtslotsen" eine große 
Umhängetasche, auf der ebenfalls ein großes Informations-i abgebildet 
ist – verbunden mit der Aufforderung: „Happy to help“.
    
Was bedeutet "geimpft, genesen, getestet?"
Geimpft
Für einen vollständigen Schutz sind je 
nach Impfstoff ein oder zwei Impfungen nötig. 14 Tage nach der letzten 
notwendigen Impfung gilt man als geimpft. Der Impfschutz muss 
nachgewiesen werden, beispielsweise mit dem gelben Impfpass oder dem 
digitalen Impfnachweis. Es muss sich um einen in Europa zugelassenen 
Impfstoff handeln. Von Corona Genesene, die sich einmal impfen lassen, 
gelten ab 14 Tage nach der Impfung ebenfalls als geimpft.
Genesen
Wer einen positiven PCR-Test vorweisen kann, der mindestens 28 Tage und maximal 180 Tage alt ist, gilt als genesen. 
Getestet
Wer weder geimpft noch genesen ist, benötigt für den Zugang zu 
bestimmten Einrichtungen (bspw. Friseurbetriebe, Standesamt u.a.) einen 
negativen Antigen-Schnell-Test (nicht älter als 24 Stunden) oder 
PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden). Schülerinnen und Schüler gelten 
aufgrund der verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder
 bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. 
Verschärfende
 Regelungen werden durch die Coronaschutzverordnung abgedeckt oder sind 
im Rahmen des jeweiligen Hausrechts möglich. 
