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Pflicht zur Gefahrenabwehr grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden des Eigentümers

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, auf behördliche Anordnung Nester des Eichenprozessionsspinners zu beseitigen, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht.

Mildere Maßnahmen wie Warnschilder reichen nicht aus, insbesondere bei Befall in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten.

Zitat:
„Die Gefahren durch die Raupen gingen unmittelbar von den Nestern aus und beträfen die Eigentümer. Auf deren Verschulden komme es dabei nicht an.“
(VG Leipzig, Beschl. v. 03.06.2025 – 3 L 603/25 u.a.)

Diskussion:
Mit seinem aktuellen Beschluss betont das Verwaltungsgericht Leipzig die vorrangige Bedeutung des Gesundheitsschutzes gegenüber wirtschaftlichen Interessen von Grundstückseigentümern. Auch wenn die Eigentümer nicht für den Befall verantwortlich sind, trifft sie gleichwohl die Pflicht zur Gefahrenabwehr. Dies ist konsequent, denn das Vorkommen des Eichenprozessionsspinners stellt eine unmittelbare Gefahr für Menschen dar – insbesondere durch die gesundheitsschädlichen Brennhaare der Raupen.

Die Argumentation der Eigentümer, weniger belastende Alternativen wie Absperrungen oder Hinweisschilder seien ausreichend, überzeugt das Gericht nicht. Diese Maßnahmen würden dem konkreten Risiko nicht effektiv begegnen – insbesondere nicht in ökologisch sensiblen Gebieten, wo zusätzliche Einschränkungen hinsichtlich der Beseitigungsmethoden bestehen (z.B. Absaugung durch spezialisierte Baumkletterer statt chemischer Bekämpfung).

Bemerkenswert ist auch die Aussage des Gerichts zur Zumutbarkeit der Kosten: Der wirtschaftliche Aufwand ist im Verhältnis zum Grundstückswert tragbar – ein Aspekt, der in der Abwägung zugunsten der Allgemeinheit gewertet wurde.

Der Beschluss reiht sich in eine gefestigte Linie verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein, die die Pflicht zur Gefahrenabwehr grundsätzlich auch ohne eigenes Verschulden des Eigentümers bejaht. Ob das sächsische Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu einer anderen Einschätzung kommt, bleibt abzuwarten – allerdings erscheint dies angesichts der deutlichen Risikobewertung durch das VG Leipzig eher unwahrscheinlich.

OZD


Alle Angaben ohne Gewähr.

Bild: AFP