Fakten im Überblick
Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden gegen Durchsuchungen bei nicht tatverdächtigen Mitbewohnern stattgegeben.
Allein das Zusammenleben mit einem Beschuldigten reicht nicht aus, um private Räume eines unverdächtigen Mitbewohners durchsuchen zu lassen.
Die Beschlüsse vom 3. August 2026 betreffen die Verfahren 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Grundrechte von Menschen gestärkt, die mit Tatverdächtigen in Wohngemeinschaften oder anderen gemeinschaftlichen Wohnformen leben. Ermittler dürfen private Räume unverdächtiger Mitbewohner nicht vorsorglich durchsuchen, nur weil gegen eine andere Person unter derselben Adresse ermittelt wird.
Die 2. Kammer des Ersten Senats gab zwei Verfassungsbeschwerden statt.
Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführer nach Auffassung der Verfassungsrichter in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Im Mittelpunkt steht eine für Wohngemeinschaften, Wohnprojekte und andere gemeinschaftliche Wohnformen wichtige Frage: Wie weit darf eine Durchsuchung reichen, wenn sich ein strafrechtlicher Verdacht nur gegen einen einzelnen Bewohner richtet?
Die Antwort aus Karlsruhe ist deutlich.
Die bloße Tatsache, dass Menschen zusammenwohnen, genügt nicht.
Einer der Fälle stammt aus Sachsen.
Ausgangspunkt waren Ermittlungen gegen eine Bewohnerin eines alternativen Wohnprojekts wegen des Verdachts der Sachbeschädigung.
Der Frau wurde vorgeworfen, im Sommer 2021 gemeinsam mit anderen Plakate mit einem Aufruf für eine "antifaschistische Demonstration" unter anderem an einem Parteibüro, einer Telefonzelle, Bushaltestellen und Informationstafeln angebracht zu haben.
Dabei soll Tapetenkleister verwendet worden sein.
Außerdem ging es um Graffiti und rote Farbe, die unter anderem an einem Brückenpfeiler, einem Bushäuschen und einer Wand angebracht worden sein sollen.
Der entstandene Sachschaden wurde auf etwa 1000 Euro geschätzt.
Im Februar 2022 ordnete das zuständige Amtsgericht in Chemnitz auf Antrag der Staatsanwaltschaft Durchsuchungen an.
Betroffen war unter anderem ein Mann, der unter derselben Anschrift wie die Beschuldigte gemeldet war.
Insgesamt wurden in diesem Zusammenhang 14 Durchsuchungen angeordnet, darunter auch bei Menschen, gegen die selbst kein Tatverdacht bestand.
Die Ermittlungsbehörden wollten Beweismittel finden.
Die Beschwerden gegen die Durchsuchungsentscheidungen blieben zunächst vor dem Landgericht Chemnitz ohne Erfolg.
Das Bundesverfassungsgericht kam nun zu einem anderen Ergebnis.
Bei Durchsuchungen von Personen, die selbst nicht verdächtig sind, gelten besonders hohe Anforderungen.
Rechtsgrundlage ist § 103 der Strafprozessordnung.
Danach kann eine Durchsuchung bei anderen Personen unter anderem zur Suche nach bestimmten Gegenständen zulässig sein. Dafür müssen jedoch Tatsachen vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass sich die gesuchte Sache tatsächlich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Eine bloße Möglichkeit reicht nicht.
Genau an diesem Punkt beanstandeten die Verfassungsrichter die vorausgegangenen Entscheidungen.
Dass Beschuldigte und unverdächtige Personen gemeinsam in einem Gebäude, einer Wohngemeinschaft oder einem Wohnprojekt leben, bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Räume gemeinsam genutzt werden.
Auch in alternativen Wohnprojekten können Menschen klar voneinander getrennte private Rückzugsbereiche besitzen.
Im sächsischen Verfahren verfügte der Beschwerdeführer über separat genutzte und verschließbare Räume.
Die gemeinsame Anschrift allein durfte deshalb nicht als ausreichender Grund dafür dienen, eine Durchsuchung seiner privaten Räume anzuordnen.
Dass ein Tatverdächtiger theoretisch Zugang zum Zimmer eines Mitbewohners haben könnte, genügt ebenfalls nicht automatisch für einen Durchsuchungsbeschluss.
Andernfalls könnte der Grundrechtsschutz von Menschen erheblich davon abhängen, welche Wohnform sie gewählt haben.
Wer allein lebt, wäre stärker geschützt als jemand, der sich Küche, Bad oder Flur mit anderen Menschen teilt.
Genau diese pauschale Absenkung des Schutzes lässt sich mit der Entscheidung aus Karlsruhe nicht vereinbaren.
Das Bundesverfassungsgericht stellte zugleich klar, dass dadurch eine wirksame Strafverfolgung nicht verhindert wird.
Stoßen Ermittler bei einer rechtmäßigen Durchsuchung der Räume eines Beschuldigten auf konkrete Hinweise darauf, dass Beweismittel in einem ausschließlich genutzten Zimmer eines unverdächtigen Mitbewohners verborgen sein könnten, kann ein zusätzlicher richterlicher Durchsuchungsbeschluss beantragt werden.
Entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte.
Unzulässig ist dagegen ein vorsorglicher Durchsuchungsbeschluss gegen unverdächtige Mitbewohner allein für den Fall, dass sich später möglicherweise Beweismittel in deren privaten Räumen befinden könnten.
Der zweite vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fall verdeutlicht die grundsätzliche Bedeutung.
Dort lebte der Beschwerdeführer mit drei weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft und besaß ein eigenes abschließbares Zimmer.
Auch dort wurde gegen einen Mitbewohner ermittelt.
Die gemeinsame Wohnsituation genügte den Verfassungsrichtern nicht als Rechtfertigung dafür, den privaten Raum eines Nichtverdächtigen in die Durchsuchung einzubeziehen.
Die Karlsruher Beschlüsse ziehen damit eine klare Grenze zwischen gemeinschaftlichem Wohnen und individueller Verantwortung.
Wer mit einem Beschuldigten unter einem Dach lebt, wird dadurch nicht selbst zum Verdächtigen.
Und ein privates Zimmer verliert seinen verfassungsrechtlichen Schutz nicht an der Wohnungstür einer WG.
OZD/AFP
OZD-Kommentar – Eine gemeinsame Adresse ist noch kein Verdacht
Die Karlsruher Entscheidung präzisiert eine wichtige Grenze staatlicher Ermittlungsbefugnisse.
Strafverfolgungsbehörden müssen Beweismittel sichern können. Gleichzeitig schützt Artikel 13 des Grundgesetzes die Wohnung als besonders sensiblen privaten Lebensbereich.
Gerade bei Wohngemeinschaften entsteht dabei eine praktische Abgrenzungsfrage. Küche, Bad und Flur werden häufig gemeinsam genutzt, Schlafzimmer oder persönliche Arbeitsräume dagegen nicht.
Deshalb kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Zimmer unverdächtiger Mitbewohner unter allen Umständen unantastbar wären. Liegen konkrete Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass dort relevante Beweismittel verborgen sind, sieht die Strafprozessordnung Möglichkeiten für eine richterlich angeordnete Durchsuchung vor.
Nicht ausreichend ist dagegen die pauschale Annahme, dass gemeinsames Wohnen automatisch gemeinsame Verfügungsgewalt über sämtliche Räume bedeutet.
Das ist für den Grundrechtsschutz bedeutsam, weil Millionen Menschen in Deutschland in WGs, Studentenwohnungen, Mehrgenerationenhaushalten und anderen gemeinschaftlichen Wohnformen leben.
Die realistische Prognose: Ermittlungsgerichte und Staatsanwaltschaften werden bei künftigen Durchsuchungsanträgen gegen unverdächtige Mitbewohner genauer darlegen müssen, welche konkreten Tatsachen für einen Fund gerade in deren privaten Räumen sprechen.
Historischer Hintergrund
Die Unverletzlichkeit der Wohnung gehört zu den klassischen Freiheitsrechten des Grundgesetzes.
Artikel 13 schützt Menschen davor, dass staatliche Stellen ohne ausreichende rechtliche Grundlage in ihren privaten Lebensbereich eindringen.
Hausdurchsuchungen gehören deshalb zu den besonders intensiven strafprozessualen Eingriffen.
Bei Beschuldigten richtet sich eine Durchsuchung grundsätzlich nach § 102 Strafprozessordnung.
Für Menschen, die selbst nicht beschuldigt werden, gelten andere Voraussetzungen. Hier ist insbesondere § 103 StPO von Bedeutung.
Die Unterscheidung ist wesentlich.
Bei einem Beschuldigten besteht bereits ein strafrechtlicher Tatverdacht. Bei einem unverdächtigen Dritten fehlt dieser gerade.
Deshalb muss eine Durchsuchung bei einem Nichtverdächtigen gesondert gerechtfertigt werden.
Die aktuellen Entscheidungen aus Karlsruhe übertragen diesen Grundsatz konsequent auf moderne gemeinschaftliche Wohnformen.
Zukunftsprognose
Rechtlich dürften die Beschlüsse vor allem Auswirkungen auf die Begründung künftiger Durchsuchungsanordnungen haben.
Gerichte müssen genauer prüfen, wem einzelne Räume tatsächlich zugeordnet sind und welche konkreten Tatsachen für die Annahme sprechen, dass dort Beweismittel gefunden werden können.
Für Polizei und Staatsanwaltschaften kann dies bedeuten, dass Durchsuchungen in gemeinschaftlich genutzten Gebäuden präziser vorbereitet und räumlich stärker abgegrenzt werden müssen.
Gesellschaftlich ist die Entscheidung insbesondere für Menschen relevant, die in Wohngemeinschaften, Wohnprojekten oder anderen gemeinschaftlichen Strukturen leben.
International handelt es sich in erster Linie um eine Entscheidung zum deutschen Verfassungs- und Strafprozessrecht. Vergleichbare Konflikte zwischen effektiver Strafverfolgung und Schutz der Privatsphäre beschäftigen jedoch Rechtsordnungen in zahlreichen demokratischen Staaten.
Wirtschaftliche Auswirkungen auf Börsen, Aktien, Rohstoffe oder Währungen sind durch die Entscheidung nicht zu erwarten.
Was bedeutet Artikel 13 des Grundgesetzes?
Artikel 13 beginnt mit dem Grundsatz: Die Wohnung ist unverletzlich.
Das bedeutet nicht, dass Durchsuchungen generell verboten sind. Der Staat benötigt dafür aber eine gesetzliche Grundlage und muss die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einhalten.
Bei strafrechtlichen Ermittlungen spielt außerdem der Richtervorbehalt eine zentrale Rolle.
Was ist § 103 StPO?
§ 103 der Strafprozessordnung regelt unter anderem Durchsuchungen bei Menschen, die selbst nicht Beschuldigte eines Strafverfahrens sind.
Soll dort nach bestimmten Gegenständen gesucht werden, müssen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich das Gesuchte in den betreffenden Räumen befindet.
Die aktuellen Verfassungsbeschwerden betrafen genau diese erhöhten Anforderungen.
Darf die Polizei ein WG-Zimmer niemals durchsuchen?
Doch.
Auch das private Zimmer eines unverdächtigen Mitbewohners kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen durchsucht werden.
Dafür müssen jedoch konkrete Tatsachen vorliegen, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen.
Das bloße Zusammenwohnen mit einem Tatverdächtigen genügt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Was gilt für gemeinsam genutzte Räume?
Küche, Badezimmer, Flure oder andere Gemeinschaftsräume sind rechtlich anders zu beurteilen als ein ausschließlich von einem unverdächtigen Mitbewohner genutztes und beispielsweise abschließbares Zimmer.
Entscheidend ist deshalb, welche Person über den jeweiligen Raum tatsächlich verfügen und ihn nutzen kann.
Was passiert, wenn Ermittler während einer Durchsuchung neue Hinweise entdecken?
Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gesuchte Beweismittel in den privaten Räumen eines unverdächtigen Mitbewohners liegen, können die Ermittlungsbehörden grundsätzlich einen gesonderten richterlichen Durchsuchungsbeschluss beantragen.
Genau deshalb hält das Bundesverfassungsgericht vorsorgliche Durchsuchungsbeschlüsse gegen sämtliche Mitbewohner nicht allein aufgrund der gemeinsamen Wohnsituation für erforderlich.
OZD-Extra – WG-Tür ist nicht gleich Zimmertür
Die praktische Bedeutung der Entscheidung steckt in der räumlichen Trennung.
Wer eine WG betritt, betritt zwar eine gemeinsame Wohnung. Innerhalb dieser Wohnung können jedoch mehrere voneinander getrennte grundrechtlich geschützte Lebensbereiche existieren.
Ein abschließbares Schlafzimmer, das ausschließlich von einem Bewohner genutzt wird, ist etwas anderes als eine gemeinsam genutzte Küche.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt deshalb eine individuelle Betrachtung.
Im Verfahren 1 BvR 2232/24 bewohnte der Beschwerdeführer zwei separat verschließbare Räume in einem Mehrparteienhaus und teilte lediglich Bad und Küche mit anderen Mietern.
Im Verfahren 1 BvR 2399/24 verfügte der Beschwerdeführer innerhalb einer Wohngemeinschaft ebenfalls über ein eigenes abschließbares Zimmer.
Gerade diese Details zeigen, warum die Beschlüsse weit über den konkreten sächsischen Fall hinausreichen: Gemeinschaftliches Wohnen hebt die Grenzen privater Räume nicht automatisch auf.
Gewinnspiel
Welches Grundrecht stand im Mittelpunkt der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts?
A: Die Berufsfreiheit
B: Die Unverletzlichkeit der Wohnung
C: Die Versammlungsfreiheit
D: Die Reisefreiheit
https://www.online-zeitung-deutschland.de/a/46220/das-tolle-gewinnspiel-2026-gutscheine-zu-gewinnen
Alle Angaben ohne Gewähr. Mit KI unterstützt. Titelbild AFP.