Nach der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronabetreuungsverordnung müssen 
alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude 
oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, eine medizinische Maske (OP-Maske 
oder FFP2- bzw. damit vergleichbare Maske) tragen. Soweit Schüler bis zur Klasse 8 
aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise 
eine Alltagsmaske getragen werden. Eine Ausnahme für Schüler der Primarstufe von 
der Maskenpflicht während des Unterrichts im Klassenverband ist nicht mehr 
vorgesehen. 
Die Antragsteller, ein Zweitklässler aus Bielefeld und eine Erstklässlerin aus Köln, 
hatten unter anderem geltend gemacht, die Maskenpflicht verletze sie in ihrem 
Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. 
Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach Auffassung des zuständigen 
13. Senats stellt die angegriffene Maskenpflicht beim gegenwärtigen Stand des 
Infektionsgeschehens eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar. Das gelte auch, 
soweit nunmehr erstmals auch Grundschüler verpflichtet seien, während des 
Unterrichts im Klassenverband eine (medizinische) Maske zu tragen. Der 
Verordnungsgeber trage damit im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des 
Präsenzunterrichts in den Grundschulen der erhöhten Infektionsgefahr durch das 
Auftreten leichter übertragbarer Virusvarianten Rechnung. Konkrete Anhaltspunkte 
für eine Gesundheitsgefährdung von Grundschulkindern durch das Tragen einer 
(medizinischen) Maske lägen nicht vor. Insbesondere gebe es keinen Grund für die 
Annahme, Masken könnten die Versorgung mit Sauerstoff gefährden oder zu einer 
gefährlichen Anreicherung von Kohlendioxid führen. Schließlich bestehe auch keine 
ununterbrochene Pflicht zum Tragen der Masken, sondern es könnten in 
ausreichendem Umfang Pausen gemacht werden. So dürfe in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken auf die Maske verzichtet werden, wenn der 
Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet sei oder die Aufnahme der Nahrung 
auf den festen Plätzen im Klassenraum erfolge. Da an Grundschulen im Regelfall 
neben der längeren Frühstückspause zwischen Unterrichtseinheiten eine 5-minütige 
Pause stattfinde, bei der die Maske zur Aufnahme etwa eines Getränks 
abgenommen werden könne, könnten auf diese Weise die durch das Tragen der 
Maske verursachten Belastungen durch mehrere - zumindest kurze - Tragepausen 
abgemildert werden. 
Die Beschlüsse sind unanfechtbar. 
Oberverwaltungsgericht für das 
Land Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2021
 
            