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Bundestag beschließt Cannabis-Grenzwert 3,5 im Straßenverkehr

Der Bundestag hat einen Grenzwert für den Cannabis-Konsum im Straßenverkehr beschlossen.

Das Parlamentsplenum nahm in der Nacht zum Freitag einen Gesetzentwurf der Ampel-Regierung an, der den Cannabis-Grenzwert auf 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum festlegt.

Der Bundestag hat einen Grenzwert für den Cannabis-Konsum im Straßenverkehr beschlossen. Zudem gilt nach dem Beschluss ein Alkoholverbot für Cannabis-Konsumenten.

Eine Expertenkommission des Bundesverkehrsministeriums hatte diesen Grenzwert mit Blick auf die Liberalisierung des Cannabis-Konsums in Deutschland zum 1. April empfohlen. Bisher gab es keinen festgelegten Cannabis-Grenzwert für den Straßenverkehr, wodurch ein generelles Verbot für den Konsum der Droge bei Teilnahme am Straßenverkehr galt.

Die Unionsfraktion hatte in einem eigenen Antrag gefordert, das bisherige Verbot beizubehalten und vor einem Anstieg der Unfallzahlen gewarnt. Der Antrag von CDU und CSU wurde jedoch abgelehnt.

Der geplante Grenzwert soll laut der Expertenkommission vom Risiko her vergleichbar mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille sein. Der Grenzwert soll sicherstellen, dass nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabis-Konsum "in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte".

Neben der Neuregelung des Straßenverkehrsgesetzes beschloss der Bundestag auch Nachbesserungen am Cannabis-Gesetz selbst. Diese hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) den Ländern in einer Protokollerklärung zugesagt.

So soll unter anderem die bereits vorgesehene Evaluation des Cannabis-Gesetzes erweitert werden: Auf Wunsch der Länder sollen neben den Auswirkungen auf den Kinder- und Jugendschutz auch die Besitz- und Weitergabemengen der Anbauvereinigungen untersucht werden. Die Ampel-Koalition will den Ländern zudem mehr Spielraum bei der Kontrolle der Anbauvereinigungen sowie beim Umgang mit Großanbauflächen ermöglichen. Darüber hinaus ist die Entwicklung eines Weiterbildungsangebots durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für Suchtpräventionsfachkräfte der Länder und Kommunen vorgesehen.

ozd