Die Stadt Lindenberg hatte Höcke als Gastredner bei einer für Sonntag geplanten Veranstaltung im Rahmen der bayerischen Kommunalwahl untersagt. Zuvor war bereits der Widerruf der Saalnutzung gerichtlich gestoppt worden. Daraufhin hatte die Stadt eine nachträgliche Auflage erlassen, wonach Höcke dort nicht sprechen dürfe. Auch dagegen ging die AfD erfolgreich im Eilverfahren vor.
In seiner Begründung betonte das Gericht, für ein Redeverbot bei Veranstaltungen nicht verbotener Parteien gälten „strenge Anforderungen“. Zwar gebe die zweifache strafrechtliche Vearurteilung Höckes wegen der Verwendung der verbotenen SA-Parole „Alles für Deutschland“ durchaus „Anlass zur Besorgnis“. Auch weitere Aussagen seien „nicht unproblematisch“.
Die Stadt habe jedoch nicht nachweisen können, dass bei der geplanten Veranstaltung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ strafbare oder die NS-Diktatur billigende und antisemitische Äußerungen zu erwarten seien. Zudem handele es sich um eine Kandidatenvorstellung zur Kommunalwahl – ein zentraler Bestandteil demokratischer Willensbildung.
Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Höcke ist Landeschef der AfD in Thüringen und Vorsitzender der AfD-Landtagsfraktion. Der Thüringer Landesverband wird vom Landesverfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistisch eingestuft. In Bayern werden am 8. März Gemeinderäte, Kreistage sowie Bürgermeister und Landräte gewählt.
OZD

OZD-Kommentar – Rechtsstaat zwischen Freiheit und Abwehr
Der Fall zeigt das Spannungsfeld, in dem sich der Rechtsstaat bewegt. Auf der einen Seite steht die Meinungs- und Versammlungsfreiheit – selbst für umstrittene Politiker. Auf der anderen Seite die Verantwortung, extremistische Inhalte nicht zu dulden.
Das Gericht hat formal entschieden: Ohne konkrete, nachweisbare Gefahr ist ein Redeverbot nicht haltbar. Das mag politisch umstritten sein – juristisch folgt es klaren Prinzipien.
Die Auseinandersetzung wird weitergehen. Und sie wird zeigen, wie belastbar demokratische Institutionen im Umgang mit radikalen Kräften sind.
Historischer Hintergrund
Björn Höcke wurde zweimal rechtskräftig wegen der Verwendung der verbotenen SA-Parole „Alles für Deutschland“ verurteilt. Die Parole stammt von der Sturmabteilung (SA) der NSDAP und ist in Deutschland strafbar.
Zukunftsprognose
Die Entscheidung könnte Signalwirkung für ähnliche Fälle haben. Kommunen müssen bei Eingriffen in Parteiveranstaltungen künftig sehr konkrete Gefahren darlegen. Politisch dürfte das Thema im bayerischen Wahlkampf weiter an Brisanz gewinnen.
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Frage: Welches Gericht hob das Redeverbot auf?
A) Bundesverfassungsgericht
B) Verwaltungsgericht Augsburg
C) Landgericht München
D) Oberverwaltungsgericht Berlin
Richtige Antwort: B) Verwaltungsgericht Augsburg
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Mini-Infobox
Entscheidung: Aufhebung des Redeverbots
Gericht: Verwaltungsgericht Augsburg
Anlass: AfD-Veranstaltung zur Kommunalwahl
Begründung: Keine konkrete Gefahrenprognose
Rechtsmittel: Beschwerde beim VGH möglich

OZD-Analyse
Juristische Grundlage
a) Hohe Hürden für Redeverbote –
b) Gefahrenprognose erforderlich –
c) Parteirechte im Wahlkampf –
Politischer Kontext
a) Kommunalwahl in Bayern –
b) Einstufung des Thüringer AfD-Verbands –
c) Frühere strafrechtliche Verurteilungen –
Demokratische Dimension
a) Meinungsfreiheit vs. Extremismusabwehr –
b) Rolle kommunaler Behörden –
c) Signalwirkung für kommende Wahlkämpfe –
Wer ist Björn Höcke?
Björn Höcke ist AfD-Landesvorsitzender in Thüringen und Fraktionschef im dortigen Landtag. Er wurde zweimal rechtskräftig wegen der Verwendung einer verbotenen nationalsozialistischen Parole verurteilt. Der Thüringer AfD-Landesverband gilt laut Verfassungsschutz als erwiesen rechtsextremistisch.
Alle Angaben ohne Gewähr. Titelbild AFP.
OZD-Extras
In gut drei Wochen finden in Bayern Kommunalwahlen statt – zeitgleich wird im benachbarten Baden-Württemberg ein neuer Landtag gewählt.
