Fakten im Überblick
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sieht für einen jungen, gesunden und erwerbsfähigen Afghanen mit familiärem Netzwerk keinen Anspruch auf subsidiären Schutz und kein Abschiebungsverbot.
Nach Auffassung des Gerichts besteht seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 in Afghanistan kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr.
Gegen die Entscheidung vom 22. September 2026 wurde die Revision nicht zugelassen; möglich bleibt eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung.
Ein Urteil aus Kassel könnte für die rechtliche Bewertung von Abschiebungen nach Afghanistan Bedeutung entfalten: Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat einem afghanischen Staatsangehörigen weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiären Schutz zugesprochen und auch kein Abschiebungsverbot festgestellt. Nach Auffassung des Gerichts herrscht in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Das Urteil erging am 22. September 2026 unter dem Aktenzeichen 12 A 869/26.A.
Der Kläger stammt aus der Region Herat im Westen Afghanistans und kam nach eigenen Angaben 2015 nach Deutschland. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab und erkannte weder Flüchtlingsschutz noch subsidiären Schutz zu. Zudem stellte das Bamf fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Dagegen zog der Mann vor Gericht – zunächst mit Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden verpflichtete das Bamf am 9. August 2021 dazu, dem Afghanen subsidiären Schutz zuzuerkennen. Damals befanden sich die Taliban auf dem Vormarsch. Das Verwaltungsgericht sah in der Provinz Herat einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der damaligen afghanischen Regierung und den Taliban. Wenige Tage später übernahmen die Taliban Kabul und schließlich die Macht im Land.
Genau diese fundamentale Veränderung der politischen und militärischen Lage ist nun ein entscheidender Punkt der Kasseler Richter. Der damalige innerstaatliche Konflikt zwischen Regierung und Taliban sei beendet. Auch die wiederkehrenden Auseinandersetzungen zwischen Afghanistan und Pakistan erreichten insbesondere mit Blick auf Herat nach Einschätzung des Senats nicht die erforderliche Gefahrendichte für subsidiären Schutz. Ebenso sah das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich aus anderen regionalen Konflikten für den Kläger eine entsprechende individuelle Gefährdung ergibt.
Eine zweite zentrale Frage betrifft die humanitären Lebensbedingungen. Der VGH bestreitet deren Schwierigkeit nicht, kommt für diesen konkreten Kläger jedoch zu dem Ergebnis, dass daraus kein Abschiebungsverbot folgt. Der Mann sei jung, gesund und erwerbsfähig und verfüge in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk. „Trotz der schwierigen Lebensbedingungen in Afghanistan“ werde „der Kläger nicht in existenzielle Not geraten“, erklärte das Gericht.
Das Urteil bedeutet damit nicht, dass Abschiebungen nach Afghanistan generell für sämtliche Menschen zulässig wären. Entscheidend sind die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Alter, Gesundheitszustand, Erwerbsfähigkeit, familiäre Strukturen, Herkunftsregion sowie eine mögliche individuelle Verfolgungs- oder Gefährdungslage können bei anderen Betroffenen zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Der VGH hatte der Sache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb auf Antrag des Bamf die Berufung gegen das Wiesbadener Urteil zugelassen. Die Revision gegen die jetzige Entscheidung wurde allerdings nicht zugelassen. Als Rechtsmittel bleibt dem Kläger eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Damit ist die juristische Auseinandersetzung möglicherweise noch nicht endgültig beendet.
OZD/AFP
OZD-Kommentar – Ein Urteil mit Bedeutung über den Einzelfall hinaus
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs betrifft zunächst einen einzelnen Mann und dessen konkrete Voraussetzungen. Gerade diese Einschränkung ist für die politische und gesellschaftliche Debatte entscheidend: Aus dem Urteil lässt sich kein allgemeiner Satz ableiten, wonach Abschiebungen nach Afghanistan unabhängig von persönlichen Umständen rechtlich zulässig wären.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist vielmehr die Bewertung der Sicherheitslage. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte 2021 noch einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Herat als Grundlage für subsidiären Schutz angesehen. Der VGH kommt nach der Machtübernahme der Taliban zu einer anderen Einschätzung.
Daneben steht die humanitäre Lage. Auch hier prüft das Gericht die konkrete Situation des Klägers: jung, gesund, erwerbsfähig und mit familiärem Netzwerk. Bei Menschen ohne diese Voraussetzungen kann die juristische Abwägung anders ausfallen.
Welche Bedeutung das Urteil für weitere Verfahren erhält, hängt deshalb wesentlich davon ab, wie Verwaltungsgerichte vergleichbare Fälle bewerten und ob höhere Gerichte die Rechtsauffassung des VGH bestätigen oder präzisieren.
Historischer Hintergrund
Afghanistan befindet sich seit Jahrzehnten in politischen und militärischen Krisen. Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 intervenierten die USA und ihre Verbündeten militärisch. In den folgenden zwei Jahrzehnten kämpften die Taliban gegen die von westlichen Staaten unterstützte afghanische Regierung und internationale Truppen.
Im Frühjahr und Sommer 2021 zogen sich die internationalen Streitkräfte zurück. Parallel eroberten die Taliban in kurzer Zeit große Teile Afghanistans. Am 15. August 2021 fiel Kabul, die damalige Regierung brach zusammen und die Taliban übernahmen erneut die Macht.
Diese Entwicklung ist für das aktuelle Urteil juristisch entscheidend. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte seine Entscheidung am 9. August 2021 getroffen – wenige Tage vor dem Fall Kabuls. Zu diesem Zeitpunkt standen sich Regierungstruppen und Taliban noch in einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gegenüber. Der VGH bewertet die Lage nach der Machtübernahme nun anders.
Von der Frage eines bewaffneten Konflikts zu unterscheiden sind mögliche individuelle Verfolgungsgründe sowie Abschiebungsverbote aufgrund persönlicher oder humanitärer Umstände. Deshalb bleibt bei Asylverfahren grundsätzlich eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls erforderlich.
Zukunftsprognose
Rechtlich könnte das Kasseler Urteil in weiteren Afghanistan-Verfahren aufgegriffen werden, insbesondere wenn es um junge, gesunde und erwerbsfähige Männer mit familiären Strukturen im Herkunftsland geht. Es bedeutet jedoch nicht automatisch, dass andere Gerichte jeden vergleichbaren Fall identisch entscheiden müssen.
Politisch dürfte die Entscheidung die deutsche Debatte über Abschiebungen nach Afghanistan weiter begleiten. Dabei müssen politische Forderungen und die rechtlichen Voraussetzungen auseinandergehalten werden: Ob eine Abschiebung zulässig ist, hängt von Asyl-, Aufenthalts-, Verfassungs- und gegebenenfalls europarechtlichen Vorgaben sowie den individuellen Umständen ab.
International bleibt die Entwicklung in Afghanistan ein wesentlicher Faktor. Veränderungen der Sicherheitslage, regionale Konflikte oder eine Verschlechterung der humanitären Situation können auch zukünftige gerichtliche Bewertungen beeinflussen.
Gesellschaftlich dürfte besonders die Frage diskutiert werden, welche Lebensbedingungen einem zurückkehrenden Menschen zugemutet werden können. Der VGH hat diese Grenze im vorliegenden Fall nicht als überschritten angesehen. Bei besonders schutzbedürftigen Menschen kann die Prüfung anders ausfallen.
Was ist subsidiärer Schutz?
Subsidiärer Schutz kommt grundsätzlich für Menschen in Betracht, denen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, obwohl die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt sind. Dazu können bestimmte Gefahren durch Todesstrafe, Folter oder bewaffnete Konflikte gehören.
Was ist ein Abschiebungsverbot?
Ein Abschiebungsverbot kann einer Rückführung entgegenstehen, wenn einer Person im Zielstaat unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhebliche konkrete Gefahren drohen. Dabei können neben Sicherheitsrisiken auch Gesundheitszustand und außergewöhnlich schwierige humanitäre Bedingungen eine Rolle spielen.
Was bedeutet das Urteil für andere Afghanen?
Das Urteil entscheidet unmittelbar über den konkreten Kläger. Es ist keine pauschale Feststellung, dass sämtliche Afghanen nach Afghanistan abgeschoben werden dürfen. Der VGH betonte bei der humanitären Bewertung ausdrücklich persönliche Faktoren wie Alter, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit und das vorhandene familiäre Netzwerk.
Was kann der Kläger jetzt noch tun?
Der VGH ließ die Revision nicht zu. Der Kläger kann jedoch gegen diese Nichtzulassung vorgehen. Erst das weitere Verfahren wird zeigen, ob eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht erreicht wird.
OZD-Extra – Warum der Zeitpunkt der ersten Entscheidung entscheidend ist
Der Fall zeigt ungewöhnlich deutlich, wie stark sich die tatsächlichen Grundlagen eines Asylverfahrens während eines jahrelangen Rechtsstreits verändern können.
Als das Verwaltungsgericht Wiesbaden am 9. August 2021 zugunsten des Klägers entschied, kämpften die Taliban noch gegen die afghanische Regierung. Kabul fiel erst sechs Tage später. Die damaligen Richter bewerteten deshalb eine andere militärische Situation als der Hessische Verwaltungsgerichtshof fünf Jahre später.
Genau diese Veränderung bildet einen Kern der neuen Entscheidung. Der VGH sagt nicht, dass Afghanistan problemlos oder ungefährlich sei. Er kommt vielmehr zu dem rechtlichen Ergebnis, dass der frühere innerstaatliche bewaffnete Konflikt nach der Machtübernahme der Taliban beendet wurde und der konkrete Kläger trotz schwieriger Lebensbedingungen voraussichtlich nicht in existenzielle Not geraten werde.
Damit dürfte das Urteil auch außerhalb Hessens aufmerksam gelesen werden. Welche Folgen es für die bundesweite Rechtsprechung und die tatsächliche Abschiebepraxis haben wird, lässt sich aus einer einzelnen VGH-Entscheidung allerdings noch nicht ableiten.
Gewinnspiel
In welcher deutschen Stadt hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof seinen Sitz?
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Alle Angaben ohne Gewähr. Mit KI unterstützt. Titelbild AFP.