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Unbürokratisch einfacher und klar

Neue Regeln zur Umsatzsteuer stärken Bildungsbereich und entlasten Schulen – auch Schülerfirmen profitieren

Minister Dr. Optendrenk: Unsere Schulen sollen sich auf das konzentrieren können, was wirklich zählt – gute Bildung, gelebte Gemeinschaft und die Förderung junger Talente / Neue Umsatzsteuer-Regeln unbürokratisch, transparent und praxisnah

Bund und Länder haben für zusätzliche Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen, Initiativen und Projekten im Bereich Schule und Bildung gesorgt. Das Bundesministerium der Finanzen hat die gemeinsam mit den Ländern überarbeiteten Verwaltungsregelungen am 24. Oktober 2025 in einem BMF-Schreiben veröffentlicht. Das BMF-Schreiben befasst sich mit der Frage, welche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen und damit von der Umsatzsteuer befreit sind. Nach intensiver Diskussion zwischen Bund und Ländern konnten praktikable und rechtssichere Lösungen gefunden werden. Sie sind einfach, bürokratiearm und stärken den Bildungsbereich in entscheidenden Punkten. Danach steht fest, dass viele Leistungen zwischen Schulen oder im Rahmen von Schüler- und Schulprojekten umsatzsteuerfrei sind. Für die Finanzämter sind die Regelungen des BMF-Schreibens bindend. 

Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk: „Unsere Schulen sollen sich auf das konzentrieren können, was wirklich zählt – gute Bildung, gelebte Gemeinschaft und die Förderung junger Talente. Die neuen Umsatzsteuer-Regeln sind unbürokratisch, klar und praxisnah. Sie bringen Transparenz, Rechtssicherheit und spürbare Entlastung. Nordrhein-Westfalen hat maßgeblich dazu beigetragen, diesen fairen und einfachen Weg für ganz Deutschland zu ebnen.“

Aufgrund zwingender EU-rechtlicher Vorgaben musste die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland mit Blick auf faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft neu geregelt werden. Dies führte in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten bei der Frage, welche Leistungen im Bildungssektor von der Umsatzsteuerbefreiung umfasst sind. Einige bislang ungelöste Kernfragen – etwa zur Zusammenarbeit zwischen Schulen untereinander oder mit außerschulischen Partnern – wurden im Sinne der Bildungseinrichtungen geklärt. So wird die Gestellung von Lehrenden an andere Lehreinrichtungen sowie die Tätigkeit von Schülerfirmen und Schülergenossenschaften nicht mit Umsatzsteuer belastet und kann auch in Zukunft unbedenklich fortgeführt werden. Für die in der Vergangenheit vieldiskutierte Frage nach der Umsatzsteuerfreiheit von Getränke- und Essensverkäufen im Rahmen von Schulveranstaltungen ist nunmehr auch klar, dass diese Leistungen typischerweise keine Umsatzsteuer auslösen. 

Die überarbeiteten Verwaltungsregelungen zeigen, wie wichtig Bildung, Gemeinschaft und Engagement in Deutschland genommen werden. Ziel war es, im vorgegebenen unionsrechtlichen Rahmen gemeinsam pragmatische Lösungen zu entwickeln, die den Bedürfnissen der Schulen, Schüler und Projekten vor Ort gerecht werden. Die Landesregierung hat dieses Anliegen über den gesamten Entscheidungsprozess auf allen beteiligten Ebenen fachlich und politisch proaktiv begleitet. 

„Uns war von Anfang an wichtig, Bildung und Engagement unbürokratisch zu unterstützen und Freiräume für Kreativität und Eigeninitiative in den Schulen zu schaffen,“ erläutert Minister Dr. Optendrenk.

Die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen stärken auch den Bildungsstandort Nordrhein-Westfalen. Schulen können künftig noch selbstbewusster Projekte umsetzen, den Unternehmergeist junger Menschen stärken und soziale Verantwortung übernehmen – mit steuerlicher Sicherheit. 

Land NRW

Foto: Land NRW / Shutterstock/Monkey Business Images

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