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Glaube gegen Gesetz: Gericht stoppt die Heimunterricht und stärkt Schulpflicht

Ein Gericht in NRW zieht eine klare Grenze: Eltern dürfen ihre Kinder nicht aus religiösen Gründen dauerhaft zu Hause unterrichten. Die Schulpflicht hat Vorrang – auch gegenüber Glaubensüberzeugungen.

Eltern müssen ihre schulpflichtigen Kinder an einer regulären Schule anmelden, selbst wenn sie diese aus religiösen Gründen zu Hause unterrichten wollen. Das hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden und die Klagen einer Familie aus dem nordrhein-westfälischen Kreis Borken abgewiesen. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde habe die Eltern zu Recht verpflichtet, ihre Kinder an einer Schule anzumelden, teilte das Gericht am Dienstag mit.

Die Kläger wollten ihre Kinder nach eigenen Angaben aus religiösen Gründen im sogenannten Heimunterricht erziehen und unterrichten. Unterstützung erhielten sie dabei von einem Verein, der sich selbst als „freies christliches Heimschulwerk“ bezeichnet. Das Land Nordrhein-Westfalen argumentierte hingegen, dass auf diesem Weg die gesetzliche Schulpflicht nicht erfüllt werde, da es sich bei dem Verein weder um eine öffentliche Schule noch um eine anerkannte Ersatz- oder Ergänzungsschule handele.

Dieser Auffassung folgte das Gericht. Die Schulpflicht sei durch eine Anmeldung bei dem Verein nicht erfüllt worden, da dieser keine Schule im Sinne des Schulgesetzes sei. Er erteile regelmäßig keinen eigenen Unterricht, sondern unterstütze Eltern lediglich organisatorisch beim Heimunterricht. Damit fehle die rechtliche Grundlage, um den Schulbesuch zu ersetzen.

Zudem stellte das Gericht klar, dass es unerheblich sei, ob die Erziehung und Bildung der Kinder im Elternhaus inhaltlich oder pädagogisch sichergestellt werde. Das nordrhein-westfälische Schulrecht sehe ausdrücklich eine Schulbesuchspflicht vor. Diese diene nicht nur der Wissensvermittlung, sondern auch der sozialen Integration und der staatlichen Aufsicht über Bildung.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Den Eltern steht es offen, beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung zu beantragen. OZD / ©AFP.


OZD-Kommentar – Wenn Überzeugungen an Grenzen stoßen

Das Urteil ist unbequem, aber notwendig. Religiöse Freiheit ist ein hohes Gut, doch sie endet dort, wo der Staat seinen Schutzauftrag für Kinder wahrnehmen muss. Schule ist mehr als Unterricht – sie ist Begegnung, Reibung und Vorbereitung auf eine pluralistische Gesellschaft. Wer Kinder vollständig aus diesem Raum herauslöst, entzieht sie nicht nur staatlicher Kontrolle, sondern auch gesellschaftlicher Wirklichkeit. Das Gericht hat deutlich gemacht: In einem Rechtsstaat stehen persönliche Überzeugungen nicht über gemeinsamen Regeln.




Mini-Infobox

Gericht: Verwaltungsgericht Münster

Streitpunkt: Heimunterricht aus religiösen Gründen

Entscheidung: Schulpflicht geht vor

Status: Urteil noch nicht rechtskräftig

OZD-Analyse

Rechtlicher Rahmen
a) Schulbesuchspflicht im NRW-Schulgesetz
b) Heimunterricht nicht als Ersatz anerkannt
c) Staatlicher Bildungs- und Schutzauftrag

Argumentation des Gerichts
a) Verein keine anerkannte Schule
b) Organisation ersetzt keinen Unterricht
c) Qualität des Heimunterrichts rechtlich irrelevant

Gesellschaftliche Bedeutung
a) Schutz vor Abschottung von Kindern
b) Sicherung sozialer Teilhabe
c) Einheitliche Bildungsstandards



Erklärungen

Was bedeutet Schulbesuchspflicht?
Die Schulbesuchspflicht verpflichtet Kinder in Deutschland nicht nur zur Bildung, sondern konkret zum Besuch einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule. Heimunterricht ist – anders als in einigen anderen Ländern – grundsätzlich nicht zulässig.

Was sind Ersatz- und Ergänzungsschulen?
Ersatz- und Ergänzungsschulen sind private Schulen, die staatlich genehmigt oder anerkannt sind und den öffentlichen Schulen rechtlich gleichgestellt sein können, sofern sie bestimmte Vorgaben erfüllen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Titelbild AFP.

OZD-Extras

Deutschland gehört zu den wenigen Ländern in Europa, in denen Heimunterricht grundsätzlich verboten ist – ein bewusstes Mittel gegen Parallelgesellschaften.