Die Mietpreisbremse bleibt bestehen – und sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung als unbegründet verworfen. In dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (Az. 1 BvR 183/25) machten die Richterinnen und Richter deutlich: Das Grundgesetz schütze nicht die „einträglichste“ Nutzung von Eigentum.
Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die in Berlin eine Wohnung vermietet. Ihre Mieter hatten erfolgreich zu viel gezahlte Miete zurückgefordert. Der Bundesgerichtshof hatte dies im Dezember 2024 bestätigt. Daraufhin zog die Vermieterseite nach Karlsruhe – ohne Erfolg.
Konkret ging es um die Verlängerung der Mietpreisbremse im Jahr 2020. Im Sommer 2025 wurde die Regelung sogar bis Ende 2029 verlängert. Sie gilt in Regionen mit „angespanntem Wohnungsmarkt“, darunter ganz Berlin. Bei Neu- oder Wiedervermietungen dürfen dort höchstens zehn Prozent mehr als die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden. Ausnahmen gelten etwa für Neubauten oder umfassend modernisierte Wohnungen.
Das Gericht stellte klar, dass die Begrenzung der Miethöhe keinen schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit darstellt. Neben den Interessen der Vermieter müssten auch das Gemeinwohl und die Belange von Wohnungssuchenden berücksichtigt werden. Die Mietpreisbremse solle verhindern, dass die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt ausgenutzt werde.
Durch das knappe Angebot entstehe ein soziales Ungleichgewicht, argumentierten die Richter. Die Gesellschaft habe ein legitimes Interesse daran, Gentrifizierung und die Verdrängung einkommensschwächerer Menschen zu verhindern. Dass die Regelung in der Praxis teils umgangen werde, stelle ihre grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit nicht infrage.
Bereits 2019 hatte Karlsruhe entschieden, dass die 2015 eingeführte Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auch die Entwicklungen seither führten zu keinem anderen Ergebnis.
Der Deutscher Mieterbund begrüßte den Beschluss. Präsidentin Melanie Weber-Moritz erklärte, die Entscheidung mache deutlich, dass Eigentum verpflichte und Wohnen kein Luxusgut sein dürfe.
Kritik kam vom Eigentümerverband Haus & Grund. Präsident Kai Warnecke erklärte, die Mietpreisbremse sei gescheitert – unabhängig von ihrer juristischen Bewertung. Für viele private Vermieter sei eine wirtschaftlich tragfähige Vermietung kaum noch möglich.
OZD

OZD-Kommentar – Rendite ist kein Grundrecht
Karlsruhe hat ausgesprochen, was politisch längst klar sein müsste: Eigentum ist geschützt – aber nicht die maximale Gewinnspanne. In einem Wohnungsmarkt, der vielerorts außer Kontrolle geraten ist, braucht es Regulierung. Wer argumentiert, die Mietpreisbremse sei „gescheitert“, verschweigt, dass ohne sie die Preise in Ballungsräumen noch stärker explodiert wären. Ja, es gibt Umgehungen. Ja, es braucht mehr Wohnungsbau. Aber das Grundproblem bleibt: Wohnen ist kein Spekulationsobjekt wie jede andere Ware. Solange Angebot und Nachfrage dramatisch auseinanderklaffen, bleibt staatliche Begrenzung nicht Ideologie, sondern Notwendigkeit. Die eigentliche Frage ist nicht, ob die Mietpreisbremse verfassungsgemäß ist – sondern ob sie stark genug ist.
Historischer Hintergrund
Die Mietpreisbremse wurde 2015 eingeführt, um den starken Mietanstieg in Ballungsräumen zu begrenzen. 2019 bestätigte das Bundesverfassungsgericht erstmals ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz. Seitdem wurde sie mehrfach verlängert und angepasst.
Zukunftsprognose
Die politische Debatte dürfte sich nun stärker auf die Wirksamkeit der Regelung konzentrieren. Neben der Mietpreisbegrenzung werden verschärfte Kontrollen, Transparenzpflichten und vor allem ein beschleunigter Wohnungsbau entscheidend sein, um den Druck vom Markt zu nehmen.
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Mini-Infobox – Mietpreisbremse
Einführung: 2015
Gilt in: „angespannten Wohnungsmärkten“
Deckel: max. +10 % über Vergleichsmiete
Aktuelle Laufzeit: bis Ende 2029
OZD-Analyse
Verfassungsrechtliche Bewertung
– a) Eigentum ist geschützt, aber sozial gebunden
– b) Gemeinwohlinteressen wiegen schwer
– c) Verhältnismäßigkeit bleibt gewahrt
Soziale Dimension
– a) Schutz vor Verdrängung
– b) Eindämmung von Gentrifizierung
– c) Stabilisierung angespannter Märkte
Wirtschaftliche Kritik
– a) Sinkende Renditen für Vermieter
– b) Investitionszurückhaltung möglich
– c) Neubau als langfristige Lösung entscheidend

Was ist das Bundesverfassungsgericht?
Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe ist das höchste deutsche Gericht in Verfassungsfragen. Es prüft Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und entscheidet über Verfassungsbeschwerden von Bürgerinnen und Bürgern. Seine Urteile haben bindende Wirkung für alle Staatsorgane.
OZD-Extras
Fun-Fact: Berlin gilt vollständig als „angespannter Wohnungsmarkt“ – damit greift die Mietpreisbremse in der gesamten Hauptstadt bei Neu- und Wiedervermietungen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Titelbild AFP.
