In beiden Fällen sah das Gericht keine ausreichenden Beweise für einen direkten Zusammenhang zwischen Impfung und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der 76-jährige Kläger war bereits vor der Impfung schwerbehindert. Seine Gangstörung, die er als Impfschaden geltend machte, sei laut Gericht und Aktenlage bereits vor der Impfung vorhanden gewesen. Auch der zweite Fall – ein 51-Jähriger mit Herzmuskelentzündung nach der Impfung – wurde abgewiesen. Die Richter stützten sich auf ein medizinisches Gutachten, wonach solche Entzündungen häufiger nach einer Infektion als nach einer Impfung auftreten.
Kritisch sehen Beobachter, dass Betroffene trotz gesundheitlicher Probleme hohe Hürden überwinden müssen, um Versorgungsleistungen zu erhalten. Erforderlich ist eine mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ belegbare Kausalität – ein Maßstab, den viele für zu streng halten.
Zweifel bleiben: Wie viele mögliche Impfschäden bleiben unerkannt, weil der Zusammenhang schwer zu belegen ist? Und wie steht es um die Anerkennung individueller Schicksale in der Pandemiefolgenbewältigung? Eine Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen.
OZD
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