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BGH prüft Diskriminierung bei Wohnungsvermittlung

Kein Besichtigungstermin mit ausländischem Namen: Der BGH prüft, ob auch Makler für Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt haften.

Keine Wohnungsbesichtigung mit ausländischem Namen: BGH verhandelt über Haftung von Maklern

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe befasst sich mit einem Fall möglicher Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt. Geklagt hat eine Frau mit pakistanischen Wurzeln gegen einen Makler aus Hessen. Sie wirft ihm vor, sie wegen ihres Namens von einer Wohnungsbesichtigung ausgeschlossen zu haben. Das Verfahren hat grundsätzliche Bedeutung für die Frage, wer bei Diskriminierung haftet – der Vermieter oder auch der Makler. (Az. I ZR 129/25)

Mehrere Absagen – ein Name macht den Unterschied

Die Klägerin hatte sich mit ihrem echten Namen auf eine Wohnung beworben und erhielt ebenso wie ihr Ehemann und ihre Schwester eine Absage. Anschließend stellte sie unter identischen Angaben eine neue Anfrage – diesmal unter dem erfundenen, deutsch klingenden Namen „Schneider“. Daraufhin wurde ihr eine Wohnungsbesichtigung angeboten. Gleiches geschah bei zwei weiteren Bewerbungen mit ebenfalls deutsch klingenden Namen.

Für die Klägerin ist der Schluss eindeutig: Die Absagen erfolgten allein aufgrund ihrer ethnischen Herkunft. Sie fordert daher eine Entschädigung wegen Diskriminierung.

Landgericht: Klarer Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

Das Landgericht Darmstadt gab der Klägerin bereits recht und verurteilte den Makler zur Zahlung von 3000 Euro Entschädigung. Es sah einen eindeutigen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Der Makler legte Revision ein – deshalb liegt der Fall nun beim BGH.

Auch in Karlsruhe wurde nicht ernsthaft bestritten, dass eine Diskriminierung vorlag. Der Streit dreht sich vielmehr um die Haftungsfrage.

Kernfrage: Haftet der Makler oder nur der Vermieter?

Die Anwältin der Klägerin argumentierte, Makler seien ein zentrales „Nadelöhr“ auf dem Wohnungsmarkt. Ohne ihre Zustimmung gebe es keinen Zugang zur Wohnung. Würden Makler von der Haftung ausgenommen, entstünde eine erhebliche Schutzlücke für Wohnungssuchende.

Die Gegenseite sieht das anders: Der Anwalt des Maklers verwies darauf, dass dieser im Auftrag des Vermieters gehandelt habe. Das Diskriminierungsrecht richte sich primär an den Vermieter – der Makler sei lediglich ein Dritter.

BGH signalisiert Tendenz zugunsten der Klägerin

In einer vorläufigen Einschätzung deuteten die Richterinnen und Richter an, dass sie eher der Klägerin folgen könnten. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch erklärte, der Zweck des Gesetzes spreche „ziemlich stark dafür“, dass auch Makler für Diskriminierung haften.

Ein Urteil fiel jedoch noch nicht. Die Entscheidung soll Anfang kommenden Jahres verkündet werden.

Kommentar

Der Fall macht ein strukturelles Problem sichtbar: Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt findet häufig nicht offen, sondern subtil statt – etwa durch Vorauswahl per E-Mail. Makler spielen dabei eine Schlüsselrolle. Würden sie rechtlich aus der Verantwortung genommen, liefe das Diskriminierungsverbot in der Praxis oft leer.

Die vorläufige Einschätzung des BGH deutet darauf hin, dass der Rechtsschutz für Wohnungssuchende gestärkt werden könnte. Sollte das Gericht die Haftung der Makler bestätigen, hätte das Signalwirkung weit über den Einzelfall hinaus – und könnte den Wohnungsmarkt ein Stück fairer machen.

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Bild: AFP