Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat ein deutliches Signal gesetzt: Wer schwerste Straftaten begeht, muss mit der Ausweisung rechnen – auch wenn familiäre Bindungen in Deutschland bestehen. Im Fall eines mehrfach straffällig gewordenen Mannes aus Pakistan, unter anderem verurteilt wegen schwerem sexuellen Missbrauchs eines Kindes, entschied das Gericht, dass das öffentliche Sicherheitsinteresse klar überwiegt.
Der Fall vereint mehrere besonders sensible Aspekte: Asylstatus, Kindeswohl, Integrationschancen – und kriminelle Energie. Der Mann war nach einem abgelehnten Asylantrag geduldet worden, später Vater eines deutschen Kindes geworden – für viele sonst ein Argument gegen Abschiebung. Doch seine lange Liste an Delikten spricht eine andere Sprache: Vergewaltigung, Drogen an Minderjährige, Betrug, Bedrohung, Diebstahl – das Gericht sah eine klare Gefährdung für die Gesellschaft.
Bemerkenswert ist die Begründung: Die Richter bescheinigten dem Kläger fehlendes Unrechtsbewusstsein, manipulatives Verhalten und keinerlei Einsicht. Besonders schwer wog auch die Einschätzung, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit rückfällig würde. Gerade in solchen Fällen zeigt sich, wie wichtig eine differenzierte Bewertung von Bleibeinteresse und öffentlichem Schutzinteresse ist.
Die Bindung zu seinem Kind konnte seine Position nicht verbessern – die Besuche reichten dem Gericht nicht aus, um eine „besondere familiäre Verwurzelung“ anzunehmen. Das Urteil bekräftigt damit eine harte, aber rechtsstaatlich begründete Linie im Umgang mit straffälligen Migranten.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig – doch der Trend ist klar: Die Justiz schaut bei der Frage, wer bleiben darf, nicht nur auf Herkunft oder Familienstatus, sondern vor allem auf Verhalten und gesellschaftliche Gefahr.
OZD
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