Nach 26 Jahren Studium hat ein 50-jähriger Langzeitstudent keinen Anspruch auf Wohngeld. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage des Mannes ab, der im März 2024 entsprechende Leistungen beantragt hatte. Die zuständige Behörde hatte den Antrag zuvor als rechtsmissbräuchlich abgelehnt, da der Kläger sein Studium weder ernsthaft noch zielstrebig betreibe.
Diese Einschätzung bestätigte nun das Gericht. Wohngeld dürfe nicht dazu dienen, eine Lebensführung zu finanzieren, wenn erwerbsfähige Antragsteller keine zumutbare Arbeit aufnehmen oder ihr Einkommen nicht anderweitig zu verbessern versuchten. Genau dies treffe auf den Kläger zu, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung sein Studium nicht mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit verfolgt habe.
Der Mann war nach Gerichtsangaben seit 26 Jahren an verschiedenen Hochschulen eingeschrieben und hatte mehrere Studiengänge begonnen und wieder abgebrochen. In seinem aktuellen Studiengang befand er sich bereits im 14. beziehungsweise 15. Fachsemester und hatte damit die Regelstudienzeit von jeweils sechs Semestern deutlich überschritten. Nachweise dafür, dass er aus gesundheitlichen Gründen am Studium gehindert gewesen sei, legte er nicht vor.
Das Verwaltungsgericht wertete das Verhalten daher als missbräuchliche Inanspruchnahme staatlicher Leistungen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. OZD
OZD-Kommentar – Wenn Förderung zur Dauerfinanzierung wirdDieses Urteil ist unbequem, aber notwendig. Soziale Leistungen sollen unterstützen – nicht ein Lebensmodell auf unbestimmte Zeit absichern. Wer über Jahrzehnte studiert, ohne erkennbare Zielstrebigkeit, verlässt den Schutzraum der Förderung. Der Sozialstaat lebt von Solidarität, nicht von Daueransprüchen ohne Gegenleistung. Das Gericht hat hier eine Grenze gezogen, die längst überfällig war.

Alter des Klägers: 50 Jahre
Studiendauer: 26 Jahre
Fachsemester: 14./15.
Regelstudienzeit: 6 Semester
Urteil: Wohngeld abgelehnt
OZD-Analyse1. Rechtliche Bewertung
– Wohngeld darf nicht rechtsmissbräuchlich genutzt werden
– Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit sind zentrale Voraussetzungen
2. Sozialpolitische Dimension
a) Abgrenzung zwischen Förderung und Fehlanreiz
b) Schutz staatlicher Leistungen vor Dauerinanspruchnahme
c) Signalwirkung für ähnliche Fälle
3. Gesellschaftliche Wirkung
– Urteil stärkt Akzeptanz des Wohngeldsystems
– Klare Erwartungen an erwerbsfähige Antragsteller

Wohngeld ist eine staatliche Sozialleistung in Deutschland zur Unterstützung einkommensschwacher Haushalte bei den Wohnkosten. Anspruch besteht nur, wenn keine missbräuchliche Nutzung vorliegt und die Antragsteller ihre Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Titelbild AFP.
OZD-Extras: Laut Gericht ist nicht die Studiendauer allein entscheidend, sondern die fehlende Zielstrebigkeit und der fehlende Nachweis von Hinderungsgründen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Titelbild AFP.