Schläge durch den eifersüchtigen Ehemann einer Arbeitskollegin gelten nach einem Urteil nicht als Arbeitsunfall. Ein Friedhofsgärtner hat nach einer Attacke im Sommer 2020 keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das Sozialgericht Dortmund. Zwar habe sich der Mann auf dem versicherten Heimweg von der Arbeit befunden, der Angriff habe jedoch keinen sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gehabt.
Der damals 41-jährige städtische Friedhofsgärtner bildete mit einer Kollegin eine Fahrgemeinschaft. Die Frau hatte sich zuvor von ihrem gewalttätigen Ehemann getrennt und war zeitweise bei dem Kollegen eingezogen. Der Ex-Partner lauerte ihr weiterhin auf. Nach der Arbeit setzte der Gärtner seine Kollegin in einem öffentlichen Parkhaus ab. Während er mit seinem Mobiltelefon beschäftigt war, riss der Ehemann plötzlich die Fahrertür auf und schlug mehrfach auf seinen Kopf. Der Mann erlitt dabei eine Schäd elprellung.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung. Ausschlaggebend sei nicht der Ort oder der Zeitpunkt des Geschehens gewesen, sondern das Motiv des Angriffs. Die Tat sei ausschließlich aus Eifersucht und damit aus einem privaten Konflikt heraus erfolgt. Ein solcher persönlicher Hintergrund begründe keinen Versicherungsschutz, selbst wenn sich das Opfer auf einem grundsätzlich versicherten Weg befinde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. OZD
OZD-Kommentar – Harte Linie, klare Botschaft
Das Urteil ist juristisch konsequent, menschlich jedoch schwer
verdaulich. Wer auf dem Heimweg von der Arbeit brutal angegriffen wird,
erwartet Schutz durch die Solidargemeinschaft. Doch das Gericht macht
deutlich: Nicht jeder Weg ist automatisch ein Versicherungsfall.
Persönliche Motive schlagen hier die Nähe zur Arbeit. Das schafft
Klarheit – aber auch eine schmerzhafte Lücke im Sicherheitsgefühl vieler
Beschäftigter.
Historischer Hintergrund
Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland schützt Beschäftigte
seit über 130 Jahren vor den Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen.
Voraussetzung ist stets ein sogenannter sachlicher Zusammenhang zwischen
Arbeit und Unfallereignis. Private Konflikte oder persönliche Motive
gelten in der Rechtsprechung seit jeher als Ausschlusskriterium.
Zukunftsprognose
Das Urteil dürfte die Rechtsprechung weiter festigen. Für Beschäftigte
bedeutet das: Selbst auf dem Arbeitsweg greift der Versicherungsschutz
nur eingeschränkt. Diskussionen über eine Ausweitung des Schutzes bei
Gewalttaten im öffentlichen Raum könnten dadurch neuen politischen
Auftrieb erhalten.
Gewinnspiel
Quizfrage: Warum wurde der Angriff nicht als Arbeitsunfall anerkannt?
A) Weil er nachts stattfand
B) Weil er im Parkhaus geschah
C) Wegen eines privaten Eifersuchtsmotivs
D) Weil kein Dienstfahrzeug genutzt wurde
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OZD-Analyse
Juristische Grundlage
– a) Versicherungsschutz nur bei sachlichem Zusammenhang
– b) Heimweg grundsätzlich versichert confirmation
– c) Private Motive schließen Schutz aus
Bedeutung des Urteils
– a) Klare Abgrenzung zwischen Beruf und Privatleben
– b) Stärkung der bisherigen Rechtsprechung
– c) Begrenzung der Haftung der Unfallversicherung
Gesellschaftliche Dimension
– a) Zunahme privater Gewaltkonflikte
– b) Gefühl mangelnder Absicherung
– c) Politisches Konfliktpotenzial
Lernbox
Ein Wegeunfall ist nur dann versichert, wenn der Unfall wesentlich durch
die Arbeit oder den Arbeitsweg verursacht wurde. Persönliche Motive
Dritter beenden den Versicherungsschutz.
Mini-Infobox
– Gericht: Sozialgericht Dortmund
– Jahr des Angriffs: 2020
– Verletzung: Sch ädelprellung
– Entscheidung: Kein Arbeitsunfall
– Status: Urteil nicht rechtskräftig
OZD-Extra
Schon kleine private Umwege oder persönliche Konflikte können aus einem
versicherten Arbeitsweg rechtlich einen rein privaten Vorgang machen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Titelbild AFP.
